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Satzungen des Vereins

Als eingetragener Verein ist "Être Enfant / Kind sein e. V" als gemeinnützig anerkannt.

Die vollständige Satzung des Vereins ist im folgenden wiedergegeben.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Être Enfant - Kind sein e. V.".
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke entsprechend § 3 der Satzung.
  3. Der Sitz des Vereins ist München.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der zweisprachigen - deutsch-französischen Kindererziehung durch die Einrichtung und den Unterhalt einer Eltern-Kind-Initiative im Familienselbsthilfebereich.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:
    - Erarbeitung eines Konzepts für eine situationsbezogene und familienergänzende Erziehung.
    - Die Unterhaltung einer Kindertagesstätte, in der das  Konzept praktisch umgesetzt werden soll.

§ 3 Gemeinnützigkeit ´

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins die eingezahlten Beiträge nicht zurück, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge handelt.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins fördert und unterstützt.
  2. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind Eltern und Erziehungsberechtigte der in der Kindertagesstätte betreuten Kinder.
  3. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet:
        - mit Kündigung der Erziehungsverträge der Kinder,
        - durch Austritt des Mitglieds,
        - durch Tod des Mitglieds,
        - durch Streichung von der Mitgliederliste,
        - durch Ausschluss aus dem Verein.

    Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§ 6 Austritt

    Der freiwillige Austritt eines Vereinsmitglieds kann nur zum ende des Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich angezeigt werden; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung beim Vorstand.

§ 7 Ausschluss / Streichung von der Mitgliederliste

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn trotz zweimaliger, schriftlicher Aufforderung die Beiträge nicht entrichtet worden sind, weiters wenn das Mitglied unbekannt verzogen ist.
  2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen die Vereinszwecke verstößt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt (§ 8). Der Ausschluss eines Mitgliedes wird mit ¾ Mehrheit von der Mitgliederversammlung ausgesprochen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu äußern. Der Ausschluss erfolgt mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Aufgaben für den Verein zu übernehmen. Die innerhalb der Zuständigkeit des Vereins anfallenden Aufgaben werden möglichst gleichmäßig unter den Mitgliedern aufgeteilt. Werden Aufgaben in angemessenem Umfang von Mitgliedern nicht freiwillig übernommen, erfolgt eine Aufgabenzuweisung durch den Vorstand.
  2. Alle anfallenden Aufgaben werden, soweit fachlich vertretbar, von den Eltern erledigt.
  3. Die Eltern haben die Verpflichtung, bei Krankheit oder Ausfall der BetreuerInnen der Kindertagesstätte vorübergehend und kurzfristig deren Aufgaben, vor allem die Kinderbetreuung, zu übernehmen (Notdienstplan).
  4. Alle zu erledigenden Aufgaben sind persönlich zu erfüllen und werden bei ungenügender Erfüllung oder Nichterfüllung mit einer Abmahnung geahndet. Durch die Versäumnisse eventuell anfallende Kosten sind von den verantwortlichen Eltern auszugleichen. Bei groben und wiederholten Verstößen hat der Vorstand die Möglichkeit zur Kündigung.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, an Mitgliederversammlungen, Elternversammlungen und Elternabenden teilzunehmen. Eine Verhinderung ist vorher gegenüber dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Bei mindestens insgesamt zweifachem unentschuldigten Fernbleiben oder mindestens insgesamt vierfachem entschuldigtem Fernbleiben, jeweils pro Kindergartenjahr, von einer der in Satz 1 genannten Zusammenkünfte, kann das Mitglied vom Verein ausgeschlossen werden.

§ 9 Vereinsbeiträge und Elternbeiträge

  1. Vereinsbeiträge werden von der Mitgliedsversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.
  2. Höhe und Fälligkeit der Elternbeiträge und eventuelle Zahlungen zum Unterhalt der Einrichtung werden im Elternvertrag geregelt.

§ 10 Die Organe des Vereins

    - der Vorstand
    - die Mitgliederversammlung
    - die Elternversammlung

 § 11 Der Vorstand

  1. Der Verein hat einen Gesamtvorstand, der aus 3 Personen inkl. dem Kassenwart besteht. Die Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit gewählt.
  3. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre vom Tage der Wahl an gerechnet. Die Wiederwahl ist möglich. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.
  4. Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf der Amtszeit von der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund abberufen werden. Für die Abberufung ist ein Beschluss mit einfacher Mehrheit erforderlich.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird von der Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt.
  6. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
  7. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins nach außen. Er fasst seine Beschlüsse einstimmig. Hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
  8. Die Vertretungsmacht des Vorstands wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zu den nachfolgend genannten Rechtsgeschäften die Zustimmung der Elternversammlung erforderlich ist: Ausschluss von Eltern, Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen, Änderungen von inhaltlichen und konzeptionellen Grundlagen des Vereins, Eingehen von finanziellen Verpflichtungen in Höhe von mehr als € 2.000,-.
  9. Der Verein wird von 2 Mitgliedern des Vorstands gemeinschaftlich vertreten. Der Kassenwart hat alleinige Vertretungsvollmacht bei finanziellen Rechtsgeschäften mit Ausnahme vom Kreditaufnahmen. Belege über Ausgaben von mehr als € 2.000,- müssen sofort dem aktuell bestellten Kassenprüfer zur Kenntnisnahme vorgelegt werden.
  10. Die Vorstandsmitglieder haften nur im Falle einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung. Im übrigen ist ihre Haftung gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern ausgeschlossen.
  11. Der Vorstand lädt schriftlich 2 Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das entscheidende Organ des Vereins mit umfassender Zuständigkeit, soweit nicht der Vorstand oder die Elternversammlung zuständig sind.
  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand weitere Anträge einreichen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung im Einzelfall etwas anderes bestimmt.
  6. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt 2 Rechungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, und beauftragt diese vor der nächsten Mitgliederversammlung die Jahresabrechnung zu prüfen und darüber zu berichten.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen ist.

§ 13 Die Elternversammlung

  1. Mitglieder der Elternversammlung sind alle Eltern und Erziehungsberechtigte, deren Kind/er in der Einrichtung betreut werden.
  2. Die Elternversammlung tritt im Innenverhältnis als geschäftsführendes Organ an die Stelle des Vorstandes. Der Vorstand ist Dritten gegenüber an die Beschlüsse der Elternversammlung gebunden. Insoweit wird der Umfang seiner Vertretungsmacht eingeschränkt.
  3. In der Elternversammlung werden Aufgaben und Ziele sowie die Erziehungskonzeption der Elterninitiative in Zusammenarbeit mit dem Betreuungspersonal erarbeitet und festgelegt.
  4. Sie entscheidet über die vom Vorstand vorgeschlagene Einstellung des Bezugspersonals.
  5. Die Elternversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Pro Kind darf 1 Stimme abgegeben werden.
  6. Die Elternversammlungen werden protokolliert und von zwei Mitgliedern der Elternversammlung unterschrieben.

§ 14 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Mitglieder eine Satzungsänderung durchführen.
  2. Die Auflösung des Vereins ist nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung bedarf es einer Anwesenheit von mind. 2/3 aller Mitglieder. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abstimmenden Mitglieder.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt München, insbesondere das Stadtjugendamt München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in den Montessori-Tagesstätten zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

    Die Satzung tritt am 18.11.1998 in Kraft. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 08.08.2007 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderungen treten mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.


 
   
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